6. 6.1. Vorliegend sind im Einspracheverfahren verschiedene Mahnungen ergangen (Schreiben vom 11. Mai 2023 sowie vom 14. Juni 2023). Dabei wurde eine Ermessensveranlagung angedroht und auf den nachfolgenden Beweismittelausschluss hingewiesen. Die Mahnungen bezogen sich jedoch auf die zuvor mit Schreiben vom 25. November 2022 und 12. April 2023 eingeforderten Unterlagen, was sich aus den jeweils beiliegenden ursprünglichen Briefen unmissverständlich ergibt. Diese Unterlagen betrafen die Liegenschaften sowie das Bankkonto in R._____.