ten in R._____ nicht nachgewiesen worden war und eine mit "Verkauf Lieg. R._____" bezeichnete Einkommensposition zumindest missverständlich erschien. Dennoch hat die Steuerkommission Q._____ die Liegenschaften in R._____ nicht mehr zum Vermögen hinzugerechnet und die deklarierte Einkommensposition von CHF 32'400.00 als solche in die Veranlagung übernommen. Insoweit ist im Veranlagungsverfahren klarerweise keine Ermessensveranlagung erfolgt.