3.11. Im Einspracheentscheid setzte die Steuerkommission Q._____ die angedrohte Schlechterstellung um. Sie erwog, dass die Rekurrenten zunächst gemäss Deklaration veranlagt worden seien und dagegen Einsprache erhoben hätten. In der Folge habe der tatsächliche Sachverhalt im Rahmen von Aktenergänzungen nicht geklärt werden können, da die dafür notwendigen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der Verkauf der Liegenschaften in R._____ sei nicht nachgewiesen worden. Es sei eine AIA- Meldung zu einem bisher nicht deklarierten Konto in R._____ eingegangen. Die neu erstellte Vermögensvergleichsrechnung ergebe ein Einkommensmanko von CHF 60'998.00.