von CHF 140'000.00 geschätzt und die Liegenschaftswerte in R._____ aufgrund des nicht nachgewiesenen Verkaufs gemäss der Vorperiode auf CHF 396'900.00 festgelegt. Insgesamt ergaben sich daraus ein steuerbares Einkommen von CHF 70'761.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 75'401.00) und ein steuerbares Vermögen von CHF 87'840.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 336'900.00). Die Rekurrenten wurden zur Stellungnahme innert zwanzig Tagen aufgefordert. Der Rekurrent meldete sich am 31. Oktober 2023 telefonisch beim Gemeindesteueramt und bat um eine Fristverlängerung. Das Gemeindesteueramt verwies auf die noch laufende 20-tägige Frist.