3.7. Da die Rekurrenten die mit Schreiben vom 25. November 2022 geforderten Unterlagen nicht eingereicht hatten, erging am 11. Mai 2023 eine Mahnung mit einer letzten Fristansetzung von 20 Tagen sowie der Androhung einer Ermessensveranlagung und dem Hinweis auf den Beweismittelausschluss. 3.8. Der Rekurrent liess sich mit E-Mail vom 21. Mai 2023 zur Meldung der EStV (AIA) vernehmen, reichte jedoch keine Bankunterlagen ein und führte im Wesentlichen aus, R._____ Vermögenswerte seien in der Schweiz nicht steuerbar. Am 14. Juni 2023 erging eine Mahnung bezüglich der im Zusammenhang mit der Meldung der EStV ausstehenden Bankunterlagen.