Ziel sei der spätere Weiterverkauf der Liegenschaften. Erst dann werde er – je nach Höhe der dabei erzielten Verkaufspreise – abschliessend für die Übertragung der Liegenschaften entschädigt. Bis zum Weiterverkauf der Liegenschaften verwalte er diese weiterhin, erhalte dafür aber keine Entschädigung. Seine Entschädigung sei der beim Weiterverkauf zu erzielende Gewinn. Allerdings helfe ihm der Eigentümer der Gesellschaft, der gleichzeitig sein Freund sei, bei der Bestreitung der Lebenshaltungskosten. In R._____ bezahle er keine Steuern, da Vermögen, das bereits mit der Erbschaftssteuer belastet worden sei, ansonsten steuerfrei bleibe. -6-