3.4. Mit der Einsprache und dem Schreiben vom 31. August 2022 machte der Rekurrent im Wesentlichen geltend, der Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft sei bereits in R._____ besteuert worden, weshalb in der Schweiz keine weitere Besteuerung erfolgen dürfe. Er habe die Immobilien an eine juristische Person, deren Eigentümer ein Freund sei, übertragen. Dafür sei ihm eine bestehende Schuld von EUR 40'000.00 erlassen worden und er habe eine Zahlung von EUR 30'000.00 erhalten. Zusätzlich habe sich die Käuferin zu einer lebenslangen Zahlung von EUR 13'200.00 pro Jahr verpflichtet.