3.2. Mit Schreiben vom 10. März 2022 führte der Rekurrent dazu aus, grundsätzlich sei er mit Bezug auf die Liegenschaften in R._____ nicht auskunftspflichtig, da diese in der Schweiz keiner Besteuerung unterlägen. Die aus Erbschaften stammenden Immobilien in R._____ habe er im Verlauf des Jahres 2020 an eine R._____ juristische Person verkauft. Die entsprechenden Verträge könne er jedoch nicht beibringen, da gemäss R._____ Recht allein der Käufer über die Verträge verfügen könne.