Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 45'200.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 49'800.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Das steuerbare Einkommen umfasste unter anderem CHF 32'400.00 "Weitere Einkünfte und Gewinne". Dieser Betrag war aus Ziffer 5.5 der Steuererklärung (Übrige Einkünfte) übernommen worden, die mit folgendem handschriftlichen Vermerk ergänzt worden war: "Verkauf Lieg. R._____ €. 30'000".