Danach erfolgt keine zeitliche Verschiebung mehr des Abzugs von Akontozahlungen für Material, falls dieses erst im Folgejahr montiert wurde. Entscheidend ist einzig, dass die Akontozahlungen auf einem abgeschlossenen Werkvertrag basieren. Für den Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit werkvertraglich geschuldeter Akontozahlungen gilt daher der allgemeine Grundsatz (SGE vom 19. Dezember 2024 [3-RV.2023.17]), d.h. massgebend für den Abzug ist entweder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung der Rechnung. 5.4.2. Da die beiden fraglichen Akontobeträge im Jahr 2020 in Rechnung gestellt bzw. bezahlt wurden, ist ein Abzug (erst) im Jahr 2021 periodenfremd.