5.4. 5.4.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts ist überdies auf alle hängigen Verfahren die aktuelle Version des MB LUK anwendbar (SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2021.19]). Die oben wiedergegebene Ziff. 10 des MB LUK 2020 wurde mit Gültigkeit ab 1. Januar 2024 wie folgt geändert: "Akontozahlungen, basierend auf abgeschlossenen Werkverträgen werden ebenfalls zum Abzug zugelassen, sofern eine vertragliche Zahlungspflicht besteht."