5.3. Die Rekurrenten haben, der kaufvertraglichen Regelung betreffend Übergang von Nutzen und Schaden entsprechend, ab dem 15. Januar 2021 einen Eigenmietwert von CHF 32'803.00 zu versteuern (vgl. "Mitteilung des Steuerwertes und des Eigenmietwertes" [aufgrund Handänderung] vom 31. August 2021). Die davor geleisteten Akontozahlungen sind aufgrund der dargelegten Rechtsprechung daher steuerlich nicht abziehbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit diesen Akontozahlungen Material gekauft wurde, welches erst nach dem 15. Januar 2021 verbaut wurde.