Dagegen könne die Zurechnung von Mietwert und Tragung der Liegenschaftsunterhaltskosten nicht vor den Vertragsschluss vorverschoben werden. Dies deshalb, weil nach zivilrechtlichen Grundsätzen zwar ein Hinausschieben der Gefahrtragung bis zur späteren Übergabe der Sache, nicht aber die rückwirkende Übertragung von Nutzen und Gefahr zulässig sei. Letzteres könnte nur durch die Eingehung eines Nutzniessungsvertrages oder einer Wohnrechtsvereinbarung bewirkt werden, welche aber der gleichen qualifizierten Form, wie der Liegenschaftskauf bedürfe (Art. 746 Abs. 2, Art.