Bei Akontozahlungen wird auf das Datum der Rechnungsstellung bzw. Bezahlung abgestellt, sofern die Akontozahlungen dem Arbeitsfortschritt bis Ende der Steuerperiode entsprechen. Akontozahlungen für Material gelten als Vorauszahlungen, wenn die Montage erst im Folgejahr erfolgt; der Abzug kann erst im Folgejahr gewährt werden." 5. 5.1. Das aargauische Verwaltungsgericht führt im Urteil vom 20. Oktober 2004 (BE.2004.00152/Art. Nr. 91) das Folgende aus: