3.3. Die Rekurrenten beantragen, es seien die beiden Akontozahlungen als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung berufen sie sich auf die Ziffer 10 des Merkblattes Liegenschaftsunterhalt des Kantonalen Steueramtes. Da beiden Akontozahlungen ausschliesslich Materialkosten zu Grunde liegen würden und dieses Material nach dem 15. Januar 2021 verbaut worden sei, seien die Akontozahlungen im Jahr 2021 abzugsfähig.