Im Zuge der nachfolgenden Renovation der Liegenschaft haben die Rekurrenten am 3. Dezember 2020 (vgl. Kontobuchung Details der F._____) G._____ für das Verlegen des Parketts eine Akontozahlung von CHF 24'000.00 (vgl. "Rechnung A Kontozahlung" vom 28. Dezember 2020) und am 9. Dezember 2020 der E._____ GmbH für die Küche eine Akontozahlung von CHF 5'843.45 (vgl. Rechnung bbb vom 12. April 2021) geleistet. 3.2. Die Steuerkommission R._____ hat diese Akontozahlungen nicht zum Abzug zugelassen, weil vor dem "Datum Nutzen und Gefahr" angefallene Kosten nicht abzugsfähig sind (vgl. Einspracheentscheid vom 26. September 2024).