6.4. Vorliegend wird die Entschädigung bei einem Streitwert von CHF 8'126.10, einem maximal mittleren Schwierigkeitsgrad, einer eher geringen Bedeutung des Falles und einem eher geringen notwendigen Aufwand auf CHF 1'500.00 (inkl. 8.1 % MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs.1 AnwT). -7- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses werden das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 0.00 festgesetzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. 8.1 % MWSt) ausgerichtet.