CHF 106'306.00 belaufen, nach einer summarischen Betrachtung der einzelnen Aufwendungen stattgegeben werden. 5. In Gutheissung des Rekurses sind daher das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 0.00 festzusetzen. 6. 6.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. Ausserdem haben die Rekurrenten Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 3'248.60