4.3. Das Kantonale Steueramt beantragt die Gutheissung des Rekurses (vgl. Vernehmlassung vom 8. März 2024). Dieser Antrag ist dahingehend zu verstehen, dass sowohl das steuerbare als auch das satzbestimmende Einkommen dem Hauptantrag entsprechend auf CHF 0.00 festzusetzen sind. Diesem Antrag kann angesichts des Umstandes, dass die Rekurrenten von den Gesamtkosten von CHF 474'660.69 "nur" CHF 227'357.15 als abzugsfähigen Unterhalt qualifizieren (vgl. "Kostenaufstellung Liegenschaft Land._____", Rekursbeilage 4) und sich vor dessen Abzug das steuerbare Einkommen auf CHF 57'544.00 und das satzbestimmende Einkommen auf -6-