2.2. Die Steuerkommission Q._____ geht in Anwendung der Gesamtbetrachtung von einem wirtschaftlichen Neubau aus und hat daher gestützt auf die (überholte) Rechtsprechung des Bundesgerichts und des aargauischen Verwaltungsgerichts keinen Abzug für Liegenschaftsunterhalt gewährt (vgl. Einspracheentscheid). 2.3. Die Rekurrenten sind der Auffassung, dass CHF 227'357.15 abzugsfähig sind und beantragen daher im Rekurs, es seien das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen auf CHF 0.00 festzusetzen.