1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 57'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 106'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 395'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 726'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der deklarierten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 540'123.00 lediglich CHF 66'529.00 zum Abzug zugelassen. Für die Liegenschaft in Land._____ wurde kein Abzug für Unterhalt gewährt.