7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). -9- 7.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Gerichtsgebühr von CHF 450.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4 Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q._____ Rechtsmittelbelehrung