Dasselbe gilt auch für die Argumente, dass der Verlust als Folge der Pandemie und der Betreuungsaufgaben des Rekurrenten nach dem gesundheitlichen Zusammenbruch der Rekurrentin eingetreten sei. So liegt bereits seit 2019 ein Verlust vor, folglich noch vor Ausbruch der Pandemie und dem gesundheitlichen Zusammenbruch der Ehegattin. 5.3. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q._____ den Betrieb des Rekurrenten zu Recht als Dauerverlustbetrieb qualifiziert und den geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zum Abzug zugelassen. 6. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.