Wenn der Rekurrent geltend macht, der Wertschriftenertrag und die Einmalvergütung der PV-Anlage seien als Bestandteil der selbständigen Tätigkeit zu qualifizieren, so dringt er damit nicht durch. Der Rekurrent ist nicht als Wertschriftenhändler tätig, sondern als Sanitär und Schlosser, sodass diese Erträge nicht zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehören. Der Rekurrent hat weder den Wertschriftenertrag, noch die Vergütung aus der PV-Anlage in der Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit verbucht.