5.2. Für die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Hobby/ Liebhaberei ist nicht wesentlich, dass der Rekurrent Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit vorweisen kann, sondern ob er einen Gewinn erwirtschaften konnte (vgl. Erw. 4.3 hievor), was ihm bis ins Jahr 2018 auch regelmässig gelang (vgl. Erw. 5.1 hievor). Selbst wenn der Rekurrent subjektiv gewillt und überzeugt war, dass seine selbständige Tätigkeit weiterhin Gewinn abwerfen würde, zeugen die eingetretenen Verluste davon, dass sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung nicht (mehr) geeignet hat. So wurde in den letzten fünf Jahren kein Gewinn mehr erwirtschaftet.