Zudem habe die Rekurrentin im Jahr 2020 einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten mit nachfolgendem Spitalaufenthalt. Die Ehefrau sei auf die Betreuung durch den Rekurrenten und die Haushaltshilfe angewiesen gewesen. Diese belastende Situation habe sich auch auf die selbständige Tätigkeit und die Verlustsituation ausgewirkt. 4. 4.1. Alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschaftsund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit sind steuerbar (§ 27 Abs. 1 StG).