3.5. Die Rekurrenten führen in der Replik aus, dass im Einspracheentscheid vom 4. September 2024 Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgelistet seien, welche während den zwei Pandemiejahren entstanden seien. Die Pandemie habe sich negativ auf die Ertragssituation ausgewirkt. Weiter hätten die einzelnen Arbeiten einen kausalen Zusammenhang mit vergangenen Arbeiten gehabt. Es seien ausschliesslich Arbeiten, welche bereits vor seiner Pensionierung ausgeführt worden seien. Zudem habe die Rekurrentin im Jahr 2020 einen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten mit nachfolgendem Spitalaufenthalt.