3.2. Im Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q._____ fest, der Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'141.00 sei im Veranlagungsverfahren nicht zum Abzug zugelassen worden, da kein ernsthaftes Streben nach Erzielung eines Einkommens erkennbar sei und die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund für die Fortführung der selbständigen Tätigkeit stehe. Der Umstand, dass seit 2019 keine Gewinne erzielt worden seien, bilde ein gewichtiges Indiz für das Fehlen der Gewinnstrebigkeit.