2.2. Im Rekursverfahren ist umstritten, ob der aus der Einzelunternehmung resultierende Verlust zum Abzug zugelassen werden kann. Dies ist nachfolgend – nach einer Darstellung der Parteivorbringen (Erw. 3.) – zu prüfen (Erw. 4. und 5.). 3. 3.1. In der Einsprache machten die Rekurrenten geltend, dass der Rekurrent die selbständige Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung im reduzierten Umfang weitergeführt habe und es sich hierbei nicht um Liebhaberei respektive Hobby handle.