1. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2022 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 20'800.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 536'000.00 veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2024 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 19. April 2024 Einsprache. Sie stellten die Anträge, die definitive Steuerveranlagung 2022 sei gemäss Selbstdeklaration vorzunehmen und somit der Verlust aus selbständiger Tätigkeit, der Abzug der Vermögensverwaltungskosten und die Abzüge für die Haushaltshilfen gemäss Hausarztbescheinigungen zu gewähren.