6.10. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat das Kantonale Steueramt das Rechtsverzögerungsverbot nicht verletzt. Die beiden Rekursanträge sind deshalb abzuweisen. Letzterer Antrag (E. 2.) ist auch deshalb abzuweisen, weil es sich beim Gebot der raschen Verfahrenserledigung lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Der Untersuchungsgrundsatz und das Ziel, die steuerpflichtige Person korrekt zu veranlagen, gehen dem Gebot der raschen Verfahrenserledigung vor (E. 6.1.2.). 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.