Der Vorinstanz kommt diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 179 StG N 6). Dabei ist nicht verlangt, dass die erhobenen Beweise, insbesondere Auskünfte und Unterlagen, für die Veranlagung bzw. den Einspracheentscheid notwendig sind. Es reicht aus, wenn sie dafür grundsätzlich geeignet sind (Bundesgerichtsurteil vom 2. August 2018 [2C_958/2016] E. 2.2.2.). Im Weiteren verhält sich die Vertreterin widersprüchlich, wenn sie einerseits zahlreiche Beweismittel offeriert (E. 4.6.), andrerseits aber ausführt, dass der Einspracheentscheid für das Steuerjahr 2021 unverzüglich gefällt werden könne.