6.9. Die Vertreterin bringt sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen unverzüglich einen Einspracheentscheid fällen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kantonale Steueramt im Rahmen der Untersuchungspflicht (Untersuchungsgrundsatz) die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse von Amtes wegen abklären muss (vgl. § 179 Abs. 1 StG; VGE vom 25. Juli 2023 [WBE.2022.279]). Der Vorinstanz kommt diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 179 StG N 6).