anlagung von vornherein höchstens bei besonders einfachen Verhältnissen eine Rechtsverzögerung bedeuten (vgl. Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; § 177 Abs. 1 StG; Bundes- -9- gerichtsurteil vom 20. Januar 2022 [2C_664/2021] E. 4.2.2.). Zum einen kann vorliegend nicht von besonders einfachen Verhältnissen gesprochen werden (E. 6.5. f.); zum anderen sind seit dem Ende der Steuerperiode 2021 bis zur Veranlagung am 24. April 2024 nicht mehr als drei, sondern nur knapp zweieinhalb Jahre vergangen.