6.7. Das Kantonale Steueramt blieb nach der am 22. Mai 2024 erhobenen Einsprache nicht während längerer Perioden untätig. Vielmehr hat das Kantonale Steueramt das Einspracheverfahren aufgrund der angesetzten bzw. in Aussicht gestellten Einspracheverhandlung mit Zeugenbefragung und diverser Aktenergänzungen bis anhin zügig geführt (vgl. E. 4.4. ff.). Generell kann weder eine Einspracheverfahrensdauer von knapp fünf Monaten (Zeitraum zwischen der Einsprache vom 22. Mai 2024 und der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. Oktober 2024) noch eine solche von zehn Monaten (Zeitraum zwischen der Einsprache und dem vorliegenden Urteil) als längere Periode bezeichnet werden.