6.6. Entgegen der Ansicht der Vertreterin erweist sich das Einspracheverfahren zumindest bezüglich der strittigen Aufrechnung von CHF 2'800'000.00 als verdeckte Gewinnausschüttung (Gewinnvorwegnahme ohne ersichtlichen Rechtsgrund; geldwerte Leistung) an den Aktionär A._____ sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als komplex (vgl. E. 4.2.).