6.4. Aufgrund zweier Sicherstellungsverfügungen vom 25. April 2024 bzw. separat ergangener Arrestbefehle wurden Bankkonten der Rekurrentin sowie drei in deren Eigentum stehende Grundstücke mit Arrest belegt. Dieser Arrest wurde im Dezember 2024 aufgehoben. Die Rekurrentin kann daher wieder über sämtliche Vermögenswerte verfügen. Zudem werden auch die Sicherstellungsverfügungen aufgehoben (vgl. 3-RV.2024.110; 3-BB.2024. 21). Angesichts dessen besteht für die Rekurrentin kein hohes aktuelles Interesse mehr an einer sofortigen Behandlung der Einsprache. Selbst vor Aufhebung des Arrests bestand keine Dringlichkeit, den Einspracheentscheid unverzüglich zu fällen.