6.1.2. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst schnell (§ 179 Abs. 1 Satz 1 StG). Beim Gebot der raschen Verfahrenserledigung gemäss § 179 Abs. 1 StG handelt es sich nur um eine Ordnungsvorschrift. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Entscheid innerhalb einer bestimmten Frist. Der Untersuchungsgrundsatz und das Ziel, die steuerpflichtige Person korrekt zu veranlagen, gehen dem Gebot der raschen Verfahrenserledigung vor (VGE vom 11. Dezember 2018 [WBE.2018.363]).