Es sei absehbar, dass das Kantonale Steueramt die Sicherstellungsverfügungen vom 25. April 2024 erst nach rechtskräftiger Veranlagung der Steuerperioden 2021 und 2022 aufheben werde. Deshalb bestehe ein hohes aktuelles und virulentes Interesse an einer sofortigen Umsetzung der Veranlagungen 2021 und 2022. Der Steuerarrest stelle im Ergebnis eine Zwangsmassnahme, ähnlich einer strafrechtlichen Beschlagnahme oder einer Untersuchungshaft dar. In Fällen, welche von Zwangsmassnahmen begleitet würden, treffe die Behörden eine besondere Pflicht zur beförderlichen Bearbeitung.