5. Die Vertreterin führt zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde aus, dass das Kantonale Steueramt gegenüber der Rekurrentin am 25. April 2024 zwei Sicherstellungsverfügungen für die Steuerperioden 2021, 2022 und 2023 sowie Arrestbefehle erlassen habe. Aufgrund dessen sei die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Rekurrentin faktisch auf null eingebremst. Es sei absehbar, dass das Kantonale Steueramt die Sicherstellungsverfügungen vom 25. April 2024 erst nach rechtskräftiger Veranlagung der Steuerperioden 2021 und 2022 aufheben werde.