4.2. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde die Rekurrentin vom Kantonalen Steueramt für das Jahr 2021 definitiv zu Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 949'303.65 veranlagt. Die Veranlagungsverfügung geht abweichend von der Steuererklärung nicht von einem steuerbaren Reingewinn von CHF 4'224'693.00, sondern von CHF 6'736'020.00 aus. Die Abweichungsbegründung umfasst 16 Ziffern. Das Kantonale Steueramt betrachtet per 31. Dezember 2021 bilanzierte Aktivdarlehen von CHF 2'150'000.00 (CHF 2'000'000.00 gegenüber dem Aktionär A._____; CHF 150'000.00 gegenüber B._____) sowie ein Aktiv-Kontokorrent gegenüber A.