2. Die Rekurrentin beantragt, dass das Kantonale Steueramt anzuweisen sei, die Einsprache 2021 unverzüglich zu bearbeiten und einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. Dem Kantonalen Steueramt sei für die Behandlung der Einsprache 2021 eine angemessen kurze Bearbeitungsfrist nach Massgabe des Gerichts anzusetzen, bei deren Verletzung die definitive Veranlagung auf Grundlage der Steuererklärung 2021 vorzunehmen sei.