4. Das Kantonale Steueramt beantragt in der Vernehmlassung vom 26. November 2024 die Abweisung der Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde, unter Kostenfolge. 5. Die H._____ AG liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Replik erstatten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend wird nur die Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 behandelt; jene betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sowie die direkten Bundessteuern 2021 und 2022 ist Gegenstand separater Verfahren.