"1) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Einsprachen 2021 und 2022 unverzüglich zu bearbeiten und je Steuerperiode einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. 2) Der Beschwerdegegnerin ist für die Behandlung der Einsprachen 2021 und 2022 eine angemessen kurze Bearbeitungsfrist nach Massgabe des Gerichts anzusetzen, bei deren Verletzung die definitive Veranlagung auf der Grundlage der beiden Steuererklärungen 2021 und 2022 vorzunehmen ist. 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."