Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.127 P 38 Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrentin H._____ AG vertreten durch WIPA Treuhand AG, Marcel Wieser, Heiligkreuzstrasse 7, 9008 St. Gallen Gegenstand Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde die H._____ AG vom Kantonalen Steueramt für das Jahr 2021 definitiv zu Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 949'303.65 veranlagt. Der Veranlagung liegen diverse Abweichungen (Aufrechnungen) von der Selbstdeklaration zugrunde. 2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2024 liess die H._____ AG mit Schreiben vom 22. Mai 2024 Einsprache erheben. 3. Mit Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 17. Ok- tober 2024 stellt die H._____ AG beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, folgende Rechtsbegehren: "1) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Einsprachen 2021 und 2022 unverzüglich zu bearbeiten und je Steuerperiode einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. 2) Der Beschwerdegegnerin ist für die Behandlung der Einsprachen 2021 und 2022 eine angemessen kurze Bearbeitungsfrist nach Massgabe des Gerichts anzusetzen, bei deren Verletzung die definitive Veranlagung auf der Grundlage der beiden Steuererklärungen 2021 und 2022 vorzuneh- men ist. 3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 4. Das Kantonale Steueramt beantragt in der Vernehmlassung vom 26. No- vember 2024 die Abweisung der Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweige- rungsbeschwerde, unter Kostenfolge. 5. Die H._____ AG liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Replik erstatten. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorliegend wird nur die Rechtsverzögerungs- / Rechtsverweigerungs- beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 behan- delt; jene betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 sowie die direkten Bundessteuern 2021 und 2022 ist Gegenstand separater Verfah- ren. 2. Die Rekurrentin beantragt, dass das Kantonale Steueramt anzuweisen sei, die Einsprache 2021 unverzüglich zu bearbeiten und einen anfechtbaren Einspracheentscheid zu erlassen. Dem Kantonalen Steueramt sei für die Behandlung der Einsprache 2021 eine angemessen kurze Bearbeitungs- frist nach Massgabe des Gerichts anzusetzen, bei deren Verletzung die definitive Veranlagung auf Grundlage der Steuererklärung 2021 vorzuneh- men sei. 3. Das Spezialverwaltungsgericht beurteilt Rekurse gegen Einspracheent- scheide der Veranlagungsbehörden (§ 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] i.V.m. § 196 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG]). Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Das Spezialverwaltungs- gericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig. 4. 4.1. Die Rekurrentin mit Sitz in Q._____ bezweckt den [...]. Weiter bezweckt sie die [...]. Einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Alleinaktionär der Rekurrentin ist A._____ (vgl. Handelsregisterauszug vom 12. Februar 2025; Schreiben vom 12. Juli 2024 [Rekursbeilage 12]). 4.2. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde die Rekurrentin vom Kantonalen Steueramt für das Jahr 2021 definitiv zu Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 949'303.65 veranlagt. Die Veranlagungsverfügung geht abwei- chend von der Steuererklärung nicht von einem steuerbaren Reingewinn von CHF 4'224'693.00, sondern von CHF 6'736'020.00 aus. Die Abwei- chungsbegründung umfasst 16 Ziffern. Das Kantonale Steueramt betrach- tet per 31. Dezember 2021 bilanzierte Aktivdarlehen von CHF 2'150'000.00 (CHF 2'000'000.00 gegenüber dem Aktionär A._____; CHF 150'000.00 gegenüber B._____) sowie ein Aktiv-Kontokorrent gegenüber A._____ von CHF 771'189.00 als höchst gefährdet und hat deshalb die entsprechenden -4- Beträge abgeschrieben (Minusreserve, vorweggenommene Abschreibungen). In diesem Zusammenhang hat das Kantonale Steueramt zudem verdeckte Gewinnausschüttungen (geldwerte Leistungen) von CHF 2'000'000.00, CHF 150'000.00 und CHF 771'189.00 an den Aktionär A._____ bzw. an eine diesem nahestehende Person aufgerechnet. Sodann wurden weitere CHF 2'800'000.00 als verdeckte Gewinnausschüttung (Gewinnvorwegnahme ohne ersichtlichen Rechtsgrund; geldwerte Leistung) an den Aktionär A._____ aufgerechnet. Diese stehen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften Q._____ aaa / bbb / ccc an die I._____ AG. Gemäss Kaufvertrag vom tt.mm. 2021 wurde der Kaufpreis von CHF 13'800'000.00 in Höhe von CHF 2'800'000.00 durch Überweisung an die C._____ AG getilgt, und zwar für das Resultat einer Projektentwicklung und für eine Projektstudie, welch Letztere im Eigentum der C._____ AG sei (Vertragsziffern III. und IV.1b/2d). In der Abwei- chungsbegründung wird ausgeführt, dass zwischen der Gründung der Schwesterfirma C._____ AG durch A._____ und der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags am tt.mm. 2021 nur sieben Tage liegen würden. In dieser Zeit habe die Schwesterfirma C._____ AG kein Projekt im Wert von CHF 2'800'000.00 ausarbeiten können. Sie habe der Rekurrentin auch nichts für das Projekt bezahlt. Die Rekurrentin als Eigentümerin der verkauften Liegenschaften habe ohne ersichtlichen Rechtsgrund auf einen Gewinn von CHF 2'800'000.00 zugunsten der Schwesterfirma C._____ AG verzichtet. Ferner wurden weitere geldwerte Leistungen an den Aktionär A._____ von CHF 82'888.00 (mangels eingereichter Rechnungsbelege), CHF 19'413.00 (Ankleide und Schrank für die Lebenspartnerin von A._____) sowie CHF 4'320.00 (Privatanteil Fahrzeug) aufgerechnet. Schliesslich wurden zufolge nicht nachgewiesener geschäftsmässiger Begründung (fehlende Rech- nungsbelege) neun verbuchte Aufwände von insgesamt CHF 177'706.00 aufgerechnet. 4.3. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. April 2024 erhob die vormalige Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 22. Mai 2024 Einsprache. 4.4. Das Kantonale Steueramt lud die vormalige Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 3. Juni 2024 zu einer Einspracheverhandlung auf den 17. Juni 2024 vor. 4.5. Die aktuelle Vertreterin der Rekurrentin (nachfolgend: Vertreterin) sagte die angesetzte Einspracheverhandlung mit Schreiben vom 10. Juni 2024 ab, mit der Begründung, sie müsse zuerst Einsicht in die fallrelevanten Akten nehmen. -5- 4.6. Die Vertreterin reichte mit Schreiben vom 12. Juli 2024 eine 17-seitige Ein- spracheergänzung mit 16 Beilagen ein (13 Seiten und 15 Beilagen betref- fen die Steuerperiode 2021). Mit zwei Ausnahmen (Aufrechnung eines ver- buchten Aufwands an die D._____ AG von CHF 24'000.00; Aufrechnung Privatanteil Fahrzeug von CHF 4'220.00) werden sämtliche Punkte der Ab- weichungsbegründung angefochten. Im Weiteren wurden die Parteibefra- gung von A._____, die Einvernahme von acht Zeuginnen und Zeugen sowie der Augenschein von zwei Liegenschaften in Q._____ offeriert. 4.7. 4.7.1. Mit Aktenergänzungsschreiben vom 26. Juli 2024 verlangte das Kantonale Steueramt betreffend die Schwestergesellschaft C._____ AG folgende Unterlagen: Saldobilanz aus der Buchhaltung 2021; alle Kontoblätter aus der Buchhaltung 2021; detaillierte Mietverträge mit allen Anhängen und Grundrissplan zum statutarischen Sitz im Geschäftsjahr 2021 an der R- Strasse 7 in T._____. 4.7.2. Mit Eingabe vom 28. August 2024 reichte die Vertreterin eine weitere Ein- spracheergänzung von 27 Seiten ein, wovon drei Seiten und vier Beilagen die Steuerperiode 2021 betreffen. 4.8. Das Kantonale Steueramt teilte der Vertreterin auf Anfrage hin mit E-Mail vom 16. September 2024 mit, dass sich nicht abschätzen lasse, wann mit einem Abschluss des Einspracheverfahrens 2021 zu rechnen sei. Der Fall sei komplex und bedürfe einer sorgfältigen Beurteilung. Das benötige seine Zeit. Die Ressourcen seien begrenzt; andere Fälle sowie Pendenzen zahl- reich. 4.9. 4.9.1. Mit Aktenergänzungsschreiben vom 28. Oktober 2024 verlangte das Kan- tonale Steueramt betreffend die Schwestergesellschaft C._____ AG ein vollständiges Aktienbuch, inklusive aller allfälligen Mutationen seit der Gründung am tt.mm. 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit den Namen der Aktionäre, Adressen und Quoten. Im gleichen Schreiben wurde mitgeteilt, dass nach Abschluss des Aktenergänzungsverfahrens eine Kon- taktaufnahme zwecks Terminvereinbarung für eine Einspracheverhand- lung und Zeugenbefragung erfolgen werde. 4.9.2. Die Vertreterin reichte mit Eingabe vom 27. November 2024 das erste, im Nachgang zur Gründung der C._____ AG erstellte Aktienbuch ein. -6- 5. Die Vertreterin führt zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungs- / Rechts- verweigerungsbeschwerde aus, dass das Kantonale Steueramt gegenüber der Rekurrentin am 25. April 2024 zwei Sicherstellungsverfügungen für die Steuerperioden 2021, 2022 und 2023 sowie Arrestbefehle erlassen habe. Aufgrund dessen sei die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Rekurrentin faktisch auf null eingebremst. Es sei absehbar, dass das Kantonale Steu- eramt die Sicherstellungsverfügungen vom 25. April 2024 erst nach rechts- kräftiger Veranlagung der Steuerperioden 2021 und 2022 aufheben werde. Deshalb bestehe ein hohes aktuelles und virulentes Interesse an einer so- fortigen Umsetzung der Veranlagungen 2021 und 2022. Der Steuerarrest stelle im Ergebnis eine Zwangsmassnahme, ähnlich einer strafrechtlichen Beschlagnahme oder einer Untersuchungshaft dar. In Fällen, welche von Zwangsmassnahmen begleitet würden, treffe die Behörden eine beson- dere Pflicht zur beförderlichen Bearbeitung. 6. 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teil- gehalt fliesst aus der genannten Bestimmung das Verbot formeller Rechts- verweigerung und der Rechtsverzögerung. Eine formelle Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unter- breitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; Bundesgerichtsurteil vom 22. Dezember 2021 [2C_61/ 2021] E. 3.1.). Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine ge- setzliche Erledigungsfrist fehlt – innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Ver- fahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Be- deutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 I 318 E. 7.1; Bun- desgerichtsurteil vom 6. Dezember 2022 [2C_265/2022] E. 8.1.; Bundes- gerichtsurteil vom 20. Januar 2022 [2C_664/2021] E. 4.2.1.; Bundes- gerichtsurteil vom 22. Dezember 2021 [2C_61/2021] E. 3.1.; VGE vom 11. März 2022 [WBE.2021.438]). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Ver- fahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Das Rechtsverzöge- rungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (Bundesgerichtsurteil vom 6. Dezember 2022 [2C_265/ 2022] E. 8.1.; Bundesgerichtsurteil vom 20. Januar 2022 [2C_664/2021] E. 4.2.1.; Bundesgerichtsurteil vom 22. Dezember 2021 [2C_61/2021] -7- E. 3.1.; VGE vom 11. März 2022 [WBE.2021.438]). Eine objektiv betrachtet unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleunigungs- gebot aber auch dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine län- gere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, beispielsweise wenn Rückweisungen das Verfahren verzögert haben (Bundesgerichts- urteil vom 6. Dezember 2022 [2C_265/2022] E. 8.1.; Bundesgerichtsurteil vom 20. November 2020 [2C_852/2019] E. 5.2.1.; VGE vom 11. März 2022 [WBE.2021.438]). 6.1.2. Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest und treffen die Verfügungen und Entscheide möglichst schnell (§ 179 Abs. 1 Satz 1 StG). Beim Gebot der raschen Verfahrenserledigung gemäss § 179 Abs. 1 StG handelt es sich nur um eine Ordnungsvorschrift. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Entscheid innerhalb einer bestimmten Frist. Der Untersuchungs- grundsatz und das Ziel, die steuerpflichtige Person korrekt zu veranlagen, gehen dem Gebot der raschen Verfahrenserledigung vor (VGE vom 11. Dezember 2018 [WBE.2018.363]). 6.2. Das Kantonale Steueramt ist unstrittig zuständig für die Behandlung der Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2021. Das Kantonale Steu- eramt hat im Einspracheverfahren denn auch schon diverse Untersu- chungshandlungen vorgenommen und ist insofern auf die ihr unterbreitete Sache eingetreten. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt deshalb nicht vor. 6.3. Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzöge- rung vorzuwerfen ist. 6.4. Aufgrund zweier Sicherstellungsverfügungen vom 25. April 2024 bzw. se- parat ergangener Arrestbefehle wurden Bankkonten der Rekurrentin sowie drei in deren Eigentum stehende Grundstücke mit Arrest belegt. Dieser Ar- rest wurde im Dezember 2024 aufgehoben. Die Rekurrentin kann daher wieder über sämtliche Vermögenswerte verfügen. Zudem werden auch die Sicherstellungsverfügungen aufgehoben (vgl. 3-RV.2024.110; 3-BB.2024. 21). Angesichts dessen besteht für die Rekurrentin kein hohes aktuelles Interesse mehr an einer sofortigen Behandlung der Einsprache. Selbst vor Aufhebung des Arrests bestand keine Dringlichkeit, den Einspracheent- scheid unverzüglich zu fällen. Denn sowohl gegen Sicherstellungsverfü- gungen als auch den Arrestvollzug bestehen separate Rechtsmittel (vgl. § 232 Abs. 2 StG; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte -8- Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]). Da aber zumindest aufgrund der Höhe des sicherzustellenden Betrags bzw. des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags ein Zusammenhang zum Ein- spracheverfahren 2021 besteht, ist dieses im Vergleich zu anderen Ein- spracheverfahren leicht prioritär zu behandeln. 6.5. Entgegen der Ansicht der Vertreterin muss das vorliegende Einsprachever- fahren aufgrund zahlreicher umstrittener Aufrechnungen (vgl. E. 4.2. und E. 4.6.) als umfangreich bezeichnet werden. 6.6. Entgegen der Ansicht der Vertreterin erweist sich das Einspracheverfahren zumindest bezüglich der strittigen Aufrechnung von CHF 2'800'000.00 als verdeckte Gewinnausschüttung (Gewinnvorwegnahme ohne ersichtlichen Rechtsgrund; geldwerte Leistung) an den Aktionär A._____ sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als komplex (vgl. E. 4.2.). 6.7. Das Kantonale Steueramt blieb nach der am 22. Mai 2024 erhobenen Ein- sprache nicht während längerer Perioden untätig. Vielmehr hat das Kanto- nale Steueramt das Einspracheverfahren aufgrund der angesetzten bzw. in Aussicht gestellten Einspracheverhandlung mit Zeugenbefragung und di- verser Aktenergänzungen bis anhin zügig geführt (vgl. E. 4.4. ff.). Generell kann weder eine Einspracheverfahrensdauer von knapp fünf Monaten (Zeitraum zwischen der Einsprache vom 22. Mai 2024 und der Rechtsver- zögerungsbeschwerde vom 17. Oktober 2024) noch eine solche von zehn Monaten (Zeitraum zwischen der Einsprache und dem vorliegenden Urteil) als längere Periode bezeichnet werden. 6.8. Die bisherige Gesamtverfahrensdauer des Veranlagungs- und Einsprache- verfahrens ab dem Ende der Steuerperiode 2021 bis heute von ca. drei Jahren erweist sich nicht als unangemessen lang, zumal Verzögerungen im Veranlagungsverfahren insbesondere darauf zurückzuführen waren, dass die Rekurrentin die Aktenergänzung vom 31. August 2023 trotz Mah- nungen vom 15. November 2023 und 3. Januar 2024 nicht beantwortete. Ferner könnte in Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber eine Veranla- gungsverjährungsfrist von fünf Jahren vorgesehen hat, selbst ein Zeitablauf von etwas mehr als drei Jahre ab dem Ende der Steuerperiode bis zur Ver- anlagung von vornherein höchstens bei besonders einfachen Verhältnis- sen eine Rechtsverzögerung bedeuten (vgl. Art. 47 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]; § 177 Abs. 1 StG; Bundes- -9- gerichtsurteil vom 20. Januar 2022 [2C_664/2021] E. 4.2.2.). Zum einen kann vorliegend nicht von besonders einfachen Verhältnissen gesprochen werden (E. 6.5. f.); zum anderen sind seit dem Ende der Steuerperiode 2021 bis zur Veranlagung am 24. April 2024 nicht mehr als drei, sondern nur knapp zweieinhalb Jahre vergangen. 6.9. Die Vertreterin bringt sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen unverzüglich einen Einspracheentscheid fällen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Kantonale Steueramt im Rahmen der Un- tersuchungspflicht (Untersuchungsgrundsatz) die tatsächlichen und recht- lichen Verhältnisse von Amtes wegen abklären muss (vgl. § 179 Abs. 1 StG; VGE vom 25. Juli 2023 [WBE.2022.279]). Der Vorinstanz kommt diesbezüglich ein grosses Ermessen zu (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 179 StG N 6). Dabei ist nicht verlangt, dass die erhobenen Beweise, insbesondere Auskünfte und Unterlagen, für die Veranlagung bzw. den Einspracheentscheid notwendig sind. Es reicht aus, wenn sie dafür grundsätzlich geeignet sind (Bundesgerichtsurteil vom 2. August 2018 [2C_958/2016] E. 2.2.2.). Im Weiteren verhält sich die Vertreterin widersprüchlich, wenn sie einerseits zahlreiche Beweismittel offeriert (E. 4.6.), andrerseits aber ausführt, dass der Einspracheentscheid für das Steuerjahr 2021 unverzüglich gefällt wer- den könne. 6.10. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat das Kantonale Steueramt das Rechtsverzögerungsverbot nicht verletzt. Die beiden Rekursanträge sind deshalb abzuweisen. Letzterer Antrag (E. 2.) ist auch deshalb abzu- weisen, weil es sich beim Gebot der raschen Verfahrenserledigung ledig- lich um eine Ordnungsvorschrift handelt. Der Untersuchungsgrundsatz und das Ziel, die steuerpflichtige Person korrekt zu veranlagen, gehen dem Ge- bot der raschen Verfahrenserledigung vor (E. 6.1.2.). 7. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekurs- verfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschä- digung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrentin (2) das Kantonale Steueramt Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 20. März 2025 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fischer Fäs