8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 15 %. Sie hat daher 85 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). 8.2. Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Das Gericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 36'400.00 festgesetzt. 1.2. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Rekurrentin hat die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 im Umfang von 85 % mit CHF 510.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.