5.3.3. Für den Zeitraum von Ende Januar bis Ende Dezember 2023 steht der Rekurrentin nur dann ein Kinderabzug zu, wenn sie zur Hauptsache für den Unterhalt ihrer volljährigen Tochter aufkam (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG i.V.m. § 27 Abs. 1 StV). An dieser Voraussetzung fehlt es, wobei für die Begründung auf E. 3.6. verwiesen werden kann. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 6. 6.1. Bei Nichtgewährung eines Kinderabzuges ist von Amtes wegen subsidiär zu prüfen, ob ein Unterstützungsabzug zu gewähren ist (SGE vom 31. August 2023 [3-RV.2022.38]).