4.1.3. Die Vorinstanz führt im Einspracheentscheid mit Verweis auf die vorgenannte Bestimmung richtig aus, dass weder im Zeitpunkt der Einsprache noch des Einspracheentscheids eine Verfügung betreffend die provisorische Rechnung der Rekurrentin für das Steuerjahr 2024 ergangen war. Die Vorinstanz ist daher sinngemäss zu Recht nicht auf den Antrag betreffend Tarif B für die provisorische Rechnung 2024 eingetreten. Aus den gleichen Gründen ist diesbezüglich auch der Rekurs abzuweisen. 4.2. 4.2.1. Die Rekurrentin beantragt ausserdem den Tarif B für die definitive Veranlagung 2024 und die nachfolgenden Steuerjahre.