3.8. Das Spezialverwaltungsgericht anerkennt, dass die Rekurrentin mit ihrer Vollzeittätigkeit im Mindestlohnbereich sowie einer Nebenerwerbstätigkeit im [...] einen aussergewöhnlichen Beitrag leistet, um finanziell unabhängig -7- sein zu können. Das führt jedoch aufgrund des Wortlauts von § 43 Abs. 2 StG – genauso wie ihr im Vergleich zu B._____ erheblich tieferes Einkommen – nicht dazu, dass die Besteuerung bei der Rekurrentin zum Elterntarif erfolgt. Die von der Rekurrentin vertretene Ansicht, wonach der Tarif B dem Elternteil mit dem kleineren Einkommen zu gewähren sei, entspricht nicht der vom Gesetzgeber gewählten Lösung.