Bis Ende Januar 2023 (C._____ ist seit dem tt.mm. 2023 volljährig) waren die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 500.00 der Rekurrentin als eigene Ressourcen anzurechnen (E. 3.4.2.), währenddessen diese Beiträge seit Ende Januar bzw. Anfang Februar 2023 steuerlich dem Einkommen von B._____ zugerechnet werden (E. 3.4.3.). Im Gegenzug muss die Rekurrentin die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich CHF 500.00, seitdem ihre Tochter volljährig ist, nicht mehr als Einkommen gemäss § 32 Abs. 1 lit. f StG versteuern (vgl. Veranlagungsdetails).